Allgemeine Geschäftsbedingungen der GummibärchenCrew
§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
Der Auftragnehmer die Gummibärchencrew wird durch den Party-Service Vertrag / Veranstaltungsvertrag verpflichtet, dem Auftraggeber / Kunden eine Gesamtheit von Veranstaltungsleistungen entsprechend dem angenommenen Auftrag zu erbringen. Beider Vertragsparteien wirken bei der Veranstaltung einvernehmlich zusammen.
Der Auftraggeber ist an die Auftragserteilung vier Wochen gebunden. Danach kann er durch einfache schriftliche Erklärung, die mit Zugang beim Auftraggeber wirksam wird, seinen Antrag widerrufen. Der Party-Service Vertrag / Veranstaltungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Auftrages innerhalb der Bindungsfrist schriftlich bestätigt hat oder die Veranstaltung ausgeführt wurde.
Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Auftrages ab, so liegt ein neues Angebot des Auftragnehmers vor, an das dieser sich 14 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Bindungsfrist dem Auftragnehmer die Annahme erklärt.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er den Auftrag nicht annimmt. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
§ 2 Leistung, Leistungsänderungen
Die Leistung wird wie vertraglich vereinbart dargeboten. Änderungen und Abweichungen im Veranstaltungsverlauf, die nach Veranstaltungsschluss notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber unwesentlich und zumutbar sind. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.
§ 3 Preise, Preisanpassung
Der vereinbarte Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und Abschläge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
Soweit vor Ort, entgegen der Aufstellung / Beschreibung im Auftrag, Änderungen auf Seiten des Auftraggebers eintreten (größere Anzahl von Kindern, weitere Stunden usw.), passt sich der Preis entsprechend den aus der Preisliste zu ersehenden Vorgaben an.
§ 4 Zahlungen; Zahlungsverzug
Der vereinbarte Veranstaltungspreis sowie die Preise für etwaige Nebenleistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, nach Zugang der Rechnung / Auftragsbestätigung sofort und ohne Abzug zur Zahlung in bar fällig. Sollte eine Abschlagszahlung vereinbart sein, so ist der Restbetrag nach Abschluss der Veranstaltung, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf, in bar fällig.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine höhere oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist. Für jede erforderliche schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzugs werden 5,00 € pauschale Mahnkosten berechnet.
Gegen den Anspruch des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
§ 5 Gefahrverteilung
Wird die Veranstaltung durch einen Umstand, den keiner der Vertragsparteien zu vertreten hat, insbesondere im Falle eines Fixgeschäftes, unmöglich, so können beide Parteien den Vertrag kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Kosten zur Hälfte zu ersetzen. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
§ 6 Gewährleistung, Recht zur Nachbesserung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Leistungen Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Zweck aufheben oder erheblich mindern. Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bzw. den vor Ort befindlichen Mitarbeitern des Auftragnehmers anzuzeigen und zweimal die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend der §§ 633, 476 a BGB nachzubessern.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen in entsprechender Anwendung der §§ 634, 465, 469 bis 475 BGB herabsetzen oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
§ 7 Mitwirkungspflichten, Folgen bei Obliegenheitsverletzungen usw.
Der Auftraggeber hat seinem Angebot eine spezifizierte Ortsbeschreibung des Veranstaltungsortes, unter Angabe des Bezirks, sowie des Straßennamens mit dazugehöriger Hausnummer, beizufügen oder diese unverzüglich, spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn, nachzureichen. Sollte die Angabe der genauen Adresse nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber eine exakte Wegbeschreibung anzufertigen oder dafür Sorge zu tragen, dass ein Termin zur Abholung der Animateure vereinbart wird.
Sollten sich Nachfragen seitens des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftraggeber hierfür eine Telefon- oder Telefaxnummer sowie einen Zeitraum zu benennen, in der er oder eine von ihm beauftragte Person erreichbar ist. Der freie Zu- und Abgang zum Veranstaltungsort ist zu gewährleisten. Etwaige Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer mindestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn auf etwaige Besonderheiten (Fremdsprachigkeit der Kinder, erhebliche Altersunterschiede bei den Kindern, etwaige Behinderungen usw.) hinzuweisen. Sollte die Veranstaltung Kinder umfassen, die fremdsprachig sind, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der Übersetzung gegeben ist.
Kommt es infolge ungenauer Ortsbeschreibungen oder erheblichen Abweichungen der Ortsbeschreibung vor den tatsächlichen Gegebenheiten oder aufgrund einer sonstigen Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers zu Verzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft böswillig unterlässt zu erwerben. Hinsichtlich der Höhe gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Veranstaltung zu wiederholen oder zu verlängern.
Der Auftraggeber übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung (im besonderen der Kinder, eines offenen Feuers, eines Laternenumzugs usw.) zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung während der Veranstaltungsdauer. Der Auftraggeber übernimmt hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gegenstände / Requisiten eine Obhutspflicht.
§ 8 Kündigung, Rücktritt
Der Auftragnehmer kann den Vertrag des weiteren nur kündigen,
wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer ausser Stande setzt, die Veranstaltung durchzuführen (Annahmeverzug i.S.d.§§ 293 ff. BGB), nachdem ihm die Kündigung unter Fristsetzung angedroht wurde,
wenn der Auftragnehmer mit der Zahlung des vereinbarten in Verzug gerät,
wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung die Durchführung der Veranstaltung so nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Veranstaltung jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer.
Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer und im Falle des Rücktritts oder der Kündigung des Auftraggebers, soweit die Lösung vom Vertrag durch den Auftraggeber nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers beruht, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, pauschal einen Betrag zu fordern,
vier Wochen vor der Veranstaltung in Höhe von 20 %
bis zwei Wochen vor der Veranstaltung in Höhe von 40 %
ab zwei Wochen vor der Veranstaltung in Höhe von 70 %
am Veranstaltungstag in Höhe von 90 %
des vereinbarten Veranstaltungspreises.
Die Kosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers und des Auftraggebers
Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden sind. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung auf die von der Betriebshaftpflichtversicherung erfassten Schäden in Höhe der Deckungssumme beschränkt, eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung in jedem Fall auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn scheidet aus.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen / Requisiten des Auftragnehmers, es sei denn er kann nachweisen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, begrenzt durch die Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Der Auftraggeber haftet für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und für sonstige Dritte, deren Zutritt er zu der Veranstaltung zugelassen hat oder deren Teilnahme daran erduldet.
Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit der Schaden eine Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber angeordnet hat, von den Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich der am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. |